Hat man in der dargestellten Situation beim Motorradparken auf der Fahrbahn die Pflicht, das Begrenzungslicht oder Standlicht einzuschalten?
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JA
Erklärung
Auf dem Foto steht nachts auf einer unbeleuchteten Straße außerhalb der Stadt ein geparktes Motorrad mit eingeschalteten Lichtern am rechten Fahrbahnrand. Wenn Sie ein Motorrad an einer solchen Stelle auf der Fahrbahn parken, sind Sie verpflichtet, das Standlicht (Positionsleuchten) oder die Parkleuchten einzuschalten. Die Antwort lautet: ja.
Das Straßenverkehrsgesetz (Prawo o ruchu drogowym) bestimmt, dass der Führer eines Kraftfahrzeugs im weiteren Sinne (pojazd silnikowy) bei unzureichender Sicht beim Halten, das sich nicht aus der Verkehrslage ergibt, und beim Parken verpflichtet ist, die vorderen und hinteren Positionsleuchten oder die Parkleuchten zu benutzen; alle Lichter dürfen nur beim Parken an einer Stelle ausgeschaltet sein, die so beleuchtet ist, dass das Fahrzeug sichtbar ist, oder außerhalb der Fahrbahn und des Seitenstreifens. Nachts auf einer unbeleuchteten Straße trifft keine dieser Ausnahmen zu: Das Motorrad steht auf der Fahrbahn, im Dunkeln, und ein herankommender Fahrer würde es ohne Lichter erst im Bereich seiner eigenen Scheinwerfer sehen, also zu spät. Das Standlicht oder die Parkleuchten zeigen schon von weitem, dass am Rand etwas steht. Bei vielen Motorrädern schaltet man das Standlicht mit dem Schlüssel in der Stellung "P" oder mit einem eigenen Schalter ein; lieber eine leere Batterie als ein angefahrenes Motorrad. Am besten parken Sie aber nachts gar nicht auf der Fahrbahn, sondern außerhalb der Fahrbahn.
Rechtsgrundlage: Art. 52 Abs. 1 und 2 sowie Art. 46 Abs. 3 des Gesetzes über den Straßenverkehr (Prawo o ruchu drogowym)