Łatweprawko
Frage Nr. 13392 2 Pkt. Grundfrage B
Bild zur Frage: Bist du verpflichtet, beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug, das vorne und hinten mit einem sichtbaren blauen Schild und eingeschalteter Warnblinkanlage gekennzeichnet ist, äußerste Vorsicht walten zu lassen, wenn eine behinderte Person ein- oder aussteigt?

Bist du verpflichtet, beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug, das vorne und hinten mit einem sichtbaren blauen Schild und eingeschalteter Warnblinkanlage gekennzeichnet ist, äußerste Vorsicht walten zu lassen, wenn eine behinderte Person ein- oder aussteigt?

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Richtige Antwort

JA

Erklärung

Auf dem Foto steht vor Ihnen ein weißer Kleinbus mit einer blauen Tafel mit einem weißen Rollstuhlsymbol an den hinteren Türen - ein Fahrzeug für die Beförderung von Personen mit Behinderung. Wenn Sie an einem solchen stehenden Fahrzeug mit eingeschaltetem Warnblinklicht vorbeifahren (Umfahren), sind Sie verpflichtet, beim Ein- oder Aussteigen einer Person mit Behinderung besonders vorsichtig zu sein. Die Antwort lautet: ja.

Das Straßenverkehrsgesetz (Prawo o ruchu drogowym) bestimmt, dass ein Fahrzeug, das bauartbedingt für die Beförderung von Personen mit Behinderung bestimmt ist, vorne und hinten mit blauen Tafeln mit dem internationalen Rollstuhlsymbol in Weiß gekennzeichnet wird. Sein Fahrer ist verpflichtet, beim Ein- oder Aussteigen einer Person mit Behinderung das Warnblinklicht einzuschalten. Auf der anderen Seite ist ein Fahrzeugführer, der an einem solchen Fahrzeug vorbeifährt, verpflichtet, beim Ein- oder Aussteigen einer Person mit Behinderung besonders vorsichtig zu sein und, wenn nötig, anzuhalten. Das blinkende Warnblinklicht zusammen mit der blauen Tafel ist also ein Signal: Jemand steigt gerade aus, vielleicht im Rollstuhl, über eine Rampe, die hinten oder seitlich ausgefahren wird, und braucht Platz und Zeit. Sie fahren langsamer, fahren mit großem Abstand vorbei, und wenn die Rampe oder der Rollstuhl einen Teil der Fahrbahn einnehmen, halten Sie an und warten.

Rechtsgrundlage: Art. 58 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Straßenverkehr (Prawo o ruchu drogowym)

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