Gilt dieses Verbotszeichen ausschließlich für die Straßenseite, auf der sich dieses Verbotszeichen befindet?
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JA
Erklärung
Im Video fahren Sie durch eine Straße in einer Wohnsiedlung mit Einfamilienhäusern; rechts steht das Zeichen B-35 "Parkverbot" und darunter das Zeichen D-3 "Einbahnstraße". Das Parkverbot, das dieses Zeichen ausdrückt, gilt nur für die Straßenseite, auf der das Zeichen steht. Die Antwort lautet: ja.
Die Verordnung über Verkehrszeichen und Verkehrssignale bestimmt, dass das Verbot, das durch das Zeichen B-35 oder B-36 ausgedrückt wird, für die Straßenseite gilt, auf der sich das Zeichen befindet, mit Ausnahme von Stellen, an denen durch ein Zeichen das Parken oder Halten erlaubt ist. Es gilt nicht für Fahrzeuge in einem verkehrsbedingten Stillstand (wegen der Verkehrsbedingungen oder Verkehrsvorschriften), und das Zeichen B-35 erlaubt ein Anhalten des Fahrzeugs bis zu einer Minute, es sei denn, eine Aufschrift auf dem Zeichen oder dem Zusatzzeichen gibt eine andere Zeit an. Auf einer Einbahnstraße wie hier darf man in einer geschlossenen Ortschaft auch am linken Rand parken - das Verbot auf der rechten Seite ändert daran nichts, solange links kein eigenes Zeichen steht.
Rechtsgrundlage: § 28 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 und 3 der Verordnung über Verkehrszeichen und Verkehrssignale; Art. 49 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Straßenverkehr (Prawo o ruchu drogowym)