Łatweprawko
Frage Nr. 13783 2 Pkt. Grundfrage BAA1A2B1CC1DD1
Bild zur Frage: Muss auf einer derart gekennzeichneten Straße ein Mindestabstand von 40 m eingehalten werden, wenn man hinter einem Fahrzeug fährt, das sich mit Geschwindigkeit von 80 km/h bewegt?

Muss auf einer derart gekennzeichneten Straße ein Mindestabstand von 40 m eingehalten werden, wenn man hinter einem Fahrzeug fährt, das sich mit Geschwindigkeit von 80 km/h bewegt?

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Richtige Antwort

JA

Erklärung

Auf dem Bild ist ein blaues Zeichen mit dem Symbol von zwei Fahrbahnen und einer Brücke (Überführung) - D-9 "Autobahn". Wenn Sie auf einer so gekennzeichneten Straße hinter einem Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h fahren, müssen Sie einen Abstand von mindestens 40 m zu ihm einhalten. Die Antwort lautet: ja.

Die Verordnung über Verkehrszeichen und Verkehrssignale bestimmt, dass das Zeichen D-9 den Beginn oder die Fortsetzung einer Autobahn kennzeichnet. Das Straßenverkehrsgesetz (Prawo o ruchu drogowym) verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Fahren auf der Autobahn und der Schnellstraße einen Mindestabstand zum Fahrzeug einzuhalten, das vor ihm auf demselben Fahrstreifen fährt. Dieser Abstand in Metern darf nicht kleiner sein als die Hälfte der Zahl, die die Geschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h angibt; beim Überholen gilt diese Vorschrift nicht. Die Rechnung ist einfach: 80 km/h geteilt durch zwei ergibt 40 m - das ist das gesetzliche Minimum, und bei einem Verstoß drohen ein Bußgeld (Strafzettel) und Strafpunkte. Der Abstand wird zum Fahrzeug auf demselben Fahrstreifen gemessen, deshalb betrifft er genau das Fahren "hinter" jemandem. Vierzig Meter bei 80 km/h sind knapp zwei Sekunden Fahrt - so viel brauchen Sie für die Reaktion und den Beginn des Bremsens; bei höherer Geschwindigkeit oder schlechterer Fahrbahn vergrößern Sie den Abstand. Busse und Fahrzeugkombinationen mit Anhänger, die auf der Autobahn 80 km/h fahren, wenden dieselbe Regel an.

Rechtsgrundlage: Art. 19 Abs. 3a des Gesetzes über den Straßenverkehr (Prawo o ruchu drogowym); § 48 Abs. 2 der Verordnung über Verkehrszeichen und Verkehrssignale

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