Łatweprawko
Frage Nr. 10347 3 Pkt. Grundfrage B

Sollen Sie in dieser Situation genau vor dem Fußgängerüberweg anhalten?

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Richtige Antwort

NEIN

Erklärung

Im Video fahren Sie in einer Ortschaft auf einer Straße mit Kopfsteinpflaster auf eine Kreuzung zu; rechts stehen die Zeichen D-6 "Fußgängerüberweg" und B-20 "STOP" mit dem Zusatzzeichen T-6c, und vor der Kreuzung ist ein Fußgängerüberweg. Sie sind nicht verpflichtet, genau vor dem Fußgängerüberweg anzuhalten. Die Antwort lautet: nein.

Die Verordnung über Verkehrszeichen und Verkehrssignale bestimmt, dass das Zeichen B-20 "STOP" das Verbot bedeutet, ohne Anhalten vor der Vorfahrtsstraße in die Kreuzung einzufahren, sowie die Pflicht, die Vorfahrt zu gewähren; das Anhalten soll vor der Haltelinie P-12 erfolgen und, wenn es sie nicht gibt, an einer Stelle, an der der Fahrzeugführer sich vergewissern kann, dass er den Verkehr auf der Vorfahrtsstraße nicht behindert. Die Linie oder die Sicht auf die Querstraße bestimmt also die Stelle zum Anhalten, nicht der Fußgängerüberweg. Vor dem Fußgängerüberweg halten Sie nur dann an, wenn Sie einem Fußgänger Vorrang gewähren müssen, der sich darauf befindet oder ihn betritt - wenn keine Fußgänger da sind, fahren Sie langsam über den Zebrastreifen und halten erst dort an, wo Sie die Vorfahrtsstraße sehen. Manchmal müssen Sie zweimal anhalten: vor dem Fußgängerüberweg für einen Fußgänger und danach vor der Kreuzung.

Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Verkehrszeichen und Verkehrssignale; Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Straßenverkehr (Prawo o ruchu drogowym)

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